Hochzeitsauto organisieren

Wolltet Ihr schon immer mal in einer richtigen Stretch-Limousine fahren? Oder schwebt Euch eher eine Kutsche mit weißen Rössern vor?

Wie auch immer Ihr den Weg von zu Hause zum Standesamt oder zur Kirche und danach zur Feier zurücklegen wollt, überlegt es Euch rechtzeitig. Genau wie viele andere Dinge, sind eben auch die Fahrzeuge oft schon auf lange Zeit ausgebucht. Ihr seit ja schließlich nicht die Einzigen, die so etwas schön finden…

Und auch hierbei gibt es etwas für Euren Ansprechpartner zu tun. Eine Freundin von mir hat einen Landwirt geheiratet und als wir aus der Kirche kamen, stand dort ein riesengroßer Traktor von John Deere mit einem Gummiwagen dahinter vor der Tür. Hinten auf dem Gummiwagen war ein Sofa als Sitzgelegenheit befestigt. Ich fand die Idee Klasse und auch das Brautpaar konnte darüber lachen.

Damit Ihr aber keine bösen Überraschungen erlebt wenn Ihr auf dem Weg zur Kirche seid  gibt es aber etwas sehr wichtiges bei der Wahl eures Limousinen Anbieters zu beachten:

Die Vermieter im Mietwagenverkehr müssen eine Konzession besitzen!

Dabei gilt es für die Unternehmer bestimmte Auflagen zu erfüllen, auch die Fahrzeuge selbst unterliegen einigen wichtigen Kriterien. Und leider ist es so das nicht jeder Anbieter diese Auflagen erfüllen kann, oder will.

Aus diesem Grund ist es wichtig das Ihr euch die Urkunden zeigen lasst. Jeder Fahrer ist verpflichtet diese mit sich zu führen. Eine Urkunde bescheinigt die Konzession ( diese Urkunde ist blau), hier solltet ihr genauer hinschauen und prüfen ob das Kennzeichen auch das Richtig ist. Der Fahrer selbst benötigt einen Personenbeförderungsschein den er mit sich führen muss, dieser ist gelb. Solltet ihr dennoch in eine Limousine einsteigen die nicht für den Persönenverkehr zugelassen ist besteht kein Versicherungsschutz und sollte man in eine Verkehrskontrolle gelangen endet die Fahrt zur Kirche abrupt an Ort und Stelle da man das Fahrzeug sofort verlassen muss.

Quellen:
http://www.ostseelimousine.de/
http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html